Die Vollmacht

Die Vollmacht oder Vorsorgevollmacht ist eine Form der rechtlichen Vertretung für Privatpersonen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten alleine nicht mehr entscheiden und bewältigen können. Die andere Form dieser rechtlichen Vertretung ist die Rechtliche Betreuung. Die Vollmacht geht grundsätzlich einer rechtlichen Betreuung vor – d.h. wer eine Vollmacht erstellt hat, bekommt für den geregelten Bereich keinen rechtlichen Betreuer.

vollmacht

Niemand ist verpflichtet eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. In bestimmten Situationen ist es aber naheliegend, eine Vollmacht für den Fall der eigenen Hilfebedürftigkeit zu erstellen.

Keine automatische rechtliche Vertretung
durch nahe Angehörige

Viele Menschen glauben, dass sie in prekären gesundheitlichen Situationen durch nahe Angehörige rechtlich vertreten werden könnten.

Das ist teilweise falsch!

Seit 2023 gibt es in Deutschland neben der rechtlichen Stellvertretung von Eltern für ihre minderjährigen Kinderen eine weitere Form der automatischen rechtlichen Stellvertretung: Das Ehegattenstellvertretungsrecht. Nach § 1358 BGB können sich so Ehegatten nur im Bereich der Gesundheitsfürsorge für den Zeitraum von 6 Monaten vertreten. Generell müssen auch Menschen, die verheiratet sind und Kinder haben, überlegen, ob sie im Fall der eigenen rechtlichen Handlungsunfähigkeit (z.B. durch Schlaganfall, Demenz, Altersgebrechlichkeit, psychische oder geistige Behinderung) eine Vollmacht erstellen wollen oder sich auf eine rechtliche Betreuung verlassen möchten. Und das muss man zu gesunden Zeiten tun! Wenn z.B. eine Demenz eingetreten ist, ist es  für eine Vollmacht zu spät.

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Vertrauenssache Vollmacht – wen soll ich bevollmächtigen?

Wenn ich einer anderen Person für mich eine Vollmacht erteilen will, muss ich mich hundertprozentig auf diese Person verlassen können und bereit sein, ihr einen großen Vertrauensvorschuss zu geben. Daher gibt es eine Faustregel: Vorsorgevollmachten sollten nur an Personen vergeben werden, zu denen man hundertprozentiges Vertrauen haben kann.
Dies werden in der Regel nur Personen aus dem engsten, gut funktionierenden Familienkreis sein. Hat man keine Person, auf die man zu 100% vertrauen kann, sollte man die Finger von der Vollmacht lassen und auf eine rechtliche Betreuung vertrauen – denn bei dieser wird eine Kontrolle des Betreuers sichergestellt.

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Kontrolle des Bevollmächtigten

Es gibt keine automatische Kontrolle des Bevollmächtigten. Wenn ich Kontrolle will, muss ich diese selbst organisieren. Halte ich ein großes Maß an Kontrolle für notwendig, sollte ich mich fragen, ob die Vollmacht das geeignete Instrument ist, da ich der Person, die ich mir ausgesucht habe, offenbar nicht zu 100% vertrauen kann. In gut funktionierenden Familien mit mehreren Kindern wird eine Kontrolle manchmal dadurch sichergestellt, dass vereinbart wurde, dass der Bevollmächtigte die Geschwister einmal im Jahr über die Geschäftsführung durch die Vollmacht informiert. Dies sichert häufig auch den Familienfrieden und entlastet den Bevollmächtigten vor ungerechtfertigten Anschuldigungen.
Nach dem Tod des Vollmachtgebers können die Erben die Vorlage der Geschäftsführung des Bevollmächtigten fordern und prüfen.

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Die Form der Vollmacht

Eine Vollmacht ist nur so viel wert, wie sie im Alltag oder in sich zuspitzenden gesundheitlichen Krisensituationen des Betroffenen funktioniert. Eine mündliche Vorsorgevollmacht funktioniert im Alltag nicht, daher sollte eine Vollmacht stets schriftlich abgefasst sein. Man kann hierfür auch Formulare benutzen.

Das bekannteste Formular ist das des Bundesjustizministeriums.

Diese Formulare sehen auch vor, dass man die Unterschrift darauf beglaubigen lassen kann. Die öffentliche Beglaubigung übernehmen die Betreuungsbehörden des Wohnortes. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, der sollte die Vollmacht durch den Notar erstellen und notariell beurkunden lassen.

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Widerruf der Vollmacht

Der Vollmachtgeber kann eine Vollmacht jederzeit widerrufen. Dies geschieht dadurch, dass er sich die Originalvollmacht vom Bevollmächtigten aushändigen lässt und ggf. den Notar informiert. Ohne Original kann der Bevollmächtigte sich nicht mehr ausweisen und keine Geschäfte für den Vollmachtgeber mehr ausführen. Sicherheitshalber sollte man einige Stellen, wie Banken und Versicherungen über den Widerruf der Vollmacht informieren.

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