Die Rechtliche Betreuung

ist eine Form der rechtlichen Vertretung für Privatpersonen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten alleine nicht mehr entscheiden und bewältigen können.

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Die andere Form dieser rechtlichen Vertretung ist die Vollmacht. Die Vollmacht geht grundsätzlich einer rechtlichen Betreuung vor – d.h. wer eine Vollmacht erstellt hat, bekommt für den geregelten Bereich keinen rechtlichen Betreuer.

Betreuungsgericht

Die rechtliche Betreuung wird immer vom Betreuungsgericht, das beim Amtsgericht angesiedelt ist, nach einem bestimmten Verfahren eingerichtet. Für die Einrichtung der Betreuung und die Entscheidungen der Personensorge sind Richter zuständig. Für die Kontrolle des Betreuers, Entscheidungen in der Vermögenssorge, Wohnungskündigungen und Betreuerwechsel sind Rechtspfleger zuständig.

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Ein Beispiel

Heinrich Müller erleidet einen Schlaganfall und kommt ins Krankenhaus. Er kann nicht mehr sprechen und nicht mehr schlucken. Der Arzt überlegt eine künstliche Ernährung, die später wieder entfernt werden soll, einzurichten. Der Patient, Heinrich Müller, kann dieser Maßnahme nicht zustimmen. Auch wenn Heinrich Müller verheiratet ist und Kinder hat, können diese ihren Ehemann bzw. Vater ohne Vollmacht oder Rechtliche Betreuung nicht rechtlich vertreten, bzw. nur in sehr begrenztem Umfang (Ehegattenvertretungsrecht).

In dieser Situation braucht Heinrich Müller einen rechtlichen Vertreter. Das gilt auch bei anderen Erkrankungen wie z.B. Demenz, Wachkoma, Verwirrtheitszuständen, Altersgebrechlichkeit, geistiger Behinderung, psychischer Erkrankung – wenn diese dazu führen, dass der Betroffene rechtliche Entscheidungen nicht mehr treffen kann und/oder nicht mehr in der Lage ist, seinen alltäglichen Rahmen wie Geldangelegenheiten, Einkäufe, Gestaltung/Finanzierung eines der Erkrankung angepassten Wohnbereichs, Organisation einer häuslichen Pflege, Umzug in ein Seniorenheim, Einwilligung in ärztliche Heilmaßnahmen selbst zu entscheiden und zu organisieren.

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Anregung einer rechtlichen Betreuung

Grundsätzlich kann jeder beim Amtsgericht eine rechtliche Betreuung anregen, wenn er bei Verwandten oder Nachbarn erkennt, dass rechtlicher Handlungsbedarf anliegt, den der Betroffene nicht mehr alleine bewältigen kann. Das Betreuungsgericht prüft, ob die Rechtliche Betreuung erforderlich ist, ob z.B. eine Vollmacht vorliegt, ob eine Erkrankung/Behinderung vorliegt, ob es andere geeignete Hilfen als einen rechtlichen Betreuer gibt und ob der Betroffene mit der Einrichtung der Rechtlichen Betreuung einverstanden ist. (s. Schaubild Betreuungsverfahren). Die weitaus meisten rechtlichen Betreuungen werden von Krankenhäusern angeregt.

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Wer soll mein Betreuer werden?

Sie haben ein Mitspracherecht, wer Ihr rechtlicher Betreuer werden soll. Das wird in erster Linie ein Angehöriger von Ihnen sein, wenn Sie Angehörige haben, die diese Aufgaben übernehmen können. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer Ihr rechtlicher Betreuer werden soll, wenn der Ernstfall eintritt. Hierzu können Sie das Formular zur Betreuungsverfügung des Bundesministeriums der Justiz verwenden.

Neben Betreuern aus dem Verwandtenkreis gibt es aber auch ehrenamtliche Betreuer, die jemanden betreuen, den sie vor der Betreuung noch nicht gekannt haben. Und dann gibt es noch hauptamtliche Betreuer (Vereinsbetreuer, selbständige Berufsbetreuer oder Behördenbetreuer), die dann eingesetzt werden, wenn weder ein Angehöriger noch ein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht und der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Betreuung entsprechend hoch sind.

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Was tut ein rechtlicher Betreuer?

Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt in den §§ 1814 bis 1881. In § 1821 BGB ist im wesentlichen geregelt, welche Pflichten der Betreuer hat. Vom Grundsatz her hat der Betreuer die rechtlichen Angelegenheiten der betroffenen Person so zu organisieren, wie es deren Wille entspricht. Dabei hat der Betreuer den Willen seines Schützlings zu berücksichtigen und alles zu tun, um den Betroffenen zu befähigen, sodass die Betreuung im Idealfall irgendwann nicht mehr benötigt wird. Kurz: Der rechtliche Betreuer nimmt die Interessen des Betroffenen wahr.
Zu Beginn der rechtlichen Betreuung wird der Betreuer beim Betreuungsgericht zu einem Verpflichtungsgespräch eingeladen und von einer Rechtspflegerin über die Aufgaben des rechtlichen Betreuers aufgeklärt. Dort erhält er auch seinen Betreuerausweis, den er bei allen wichtigen Stellen (Krankenhaus; Pflegedienst; Haus- und Facharzt; Bank; Kranken- und Pflegekasse; Rentenversicherung; Vermieter oder Pflegeheim; Behörden (Wohngeldstelle; Sozialamt; Amt für soziale Angelegenheiten u.s.w.) vorlegen sollte, um sich als rechtlicher Betreuer des Betroffenen auszuweisen.

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Kontrolle durch ein Betreuungsgericht

Weil das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer für einen Betroffenen bestellt, greift es in den Rechtsbereich dieser Person ein. Aus diesem Grund stellt das Betreuungsgericht die Kontrolle des Betreuers sicher.

Diese Kontrolle erfolgt durch Berichtspflichten, Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses, Regelmäßige Überprüfung der Vermögensverwaltung des Betreuers (Rechnungslegung). Wichtige Entscheidungen können nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts getroffen werden.

Dies sind beispielsweise Kündigung der Wohnung des Betroffenen, Hausverkauf und alle Immobiliengeschäfte; Verfügung über Geldanlagen; Einwilligung in schwerwiegende ärztliche Heilmaßnahmen; Geschlossene Unterbringung in einem Krankenhaus oder Durchführung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (z.B. Bettgitter) in Heimen.

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